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100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege
Von: Johann Weigert
Schlütersche, 2010
In den Einkaufswagen Preis: 19.60 CHF
Kurz, prägnant und übersichtlich – 100 Tipps zur internen und externen Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege. Dieses Buch gibt den kompletten Überblick auf Basis der aktuellen Rechtslage: qualitätssichernde Maßnahmen in der Pflege, Qualitätssicherungs- und Assessmentinstrumente in den Leistungsbereichen der sozialen Betreuung, Hauswirtschaft und Küche sowie deren Zusammenarbeit. Schließlich ist die Qualitätssicherung nicht nur eine Sache der mittleren und oberen Leitungsebenen. Hier ist jeder einzelne Mitarbeiter gefragt! Und mit diesem praktischen Buch kann sich jeder Mitarbeiter schnell und einfach informieren.

5 Verschiedenes im Rahmen , der Qualitätssicherung (S. 118-119)

84. Tipp: Allen Pflegeplanung en sind immer Überprüfungsdaten in individuell festgelegten Zeitintervallen zu entnehmen

Es sind den Pflegeprozessplanungen grundsätzlich Überprüfungsdaten in individuell festgelegten Zeitintervallen zu entnehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der Evaluationsspalte der Pflegedokumentation die Kalenderwochen (z. B. 7. KW) anstatt der einzelnen Tage (z. B. 14.02.20069) zugrunde gelegt werden. Im Rahmen der Evaluation soll festgestellt werden, ob der Zielerreichungsgrad, also die Eignung der geplanten und durchgeführten Maßnahmen, erreicht werden konnte. Nach einer Evaluation erfolgt ggf. die Anpassung von Zielen und Maßnahmen durch die Bezugspflegefachkraft mit Datum und Handzeichen. Um hier den Überblick bezüglich der Evaluationszeiten zu behalten, ist es sinnvoll, dass sich die Bezugspflegemitarbeiter einen Evaluationskalender anlegen. In diesem Kalender wer den die geplanten individuellen Evaluationszeiträume für jeden Klienten festgehalten.

85. Tipp: Eine Einwilligungserklärung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen kann durch die Klienten erteilt werden, die geistig dazu in der Lage sind

Jede körpernahe Fixierung soll grundsätzlich mit Vorbehalt und nur dann, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, eingesetzt werden. Es handelt sich um Maßnahmen, die zur Sicherheit des Klienten oder im Interesse des Heilerfolges angeordnet und angewendet werden. Die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege darf nur unter Berücksichtigung neuester pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse hinsichtlich Durchführung und Notwendigkeit erfolgen. Auch eine richterlich angeordnete Fixierung (Beschluss) entbindet die Pflegeeinrichtung im Rahmen der internen Qualitätssicherung nicht davon, regelmäßig die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen zu überprüfen. Folgende Prüffragen können im Rahmen der Evaluation herangezogen werden:

1. Sind die freiheitsentziehenden Maßnahmen genau festgehalten und aktuell?
2. Wurden im Rahmen einer lückenlosen und aussagekräftigen Dokumentation die Fixierungen in der Pflegedokumentation (Art und Dauer) aufgenommen?
3. Stimmt die durchgeführte Fixierung mit der Einwilligungserklärung des Klienten oder mit dem richterlichen Beschluss überein?

Bei Fixierungen (z. B. Hochstellen der Bettseitenteile) kann eine Einwilligung von einem Klienten nur dann erteilt werden, wenn dieser geistig in der Lage ist, die Tragweite dieser freiheitsentziehenden Maßnahmen zu erfassen, d. h. folgerichtig abschätzen kann. In allen anderen Fällen muss eine richterliche Genehmigung – wenn die Fixierung in jedem Fall notwendig ist – vorliegen. Wenn der Klient seine Arme und Beine im Bett nicht allein bewegen kann, ist das Anbringen von Bettseitenteilen keine freiheitsentziehende Maßnahme! Im Übrigen sollte in besonderen Pflegesituationen gemeinsam im Pflegeteam (z. B. in einer Fallbesprechung) geprüft werden, inwieweit andere Maßnahmen (z. B. eine Matratze vor dem Bett o. Ä.) geeigneter erscheinen, als eine freiheitsentziehende Maßnahme nach richterlicher Genehmigung.
In den Einkaufswagen Preis: 19.60 CHF

 
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